Praxisformen – Privatarzt – Vertragsarzt

Praxisformen Privatarzt Vertragsarzt

Inhaltsverzeichnis

Prüfungswissen für den Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen

Für den Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung vor der IHK, ist ein Grundwissen über die verschiedenen Praxisformen, auch Niederlassungsart genannt, ein Thema.

Auch die Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufs, sowohl als Privatarzt wie auch als Vertragsarzt, sollte man grob kennen.

Was ist ein Privatarzt?

Privatärzte dürfen ausschließlich Privatpatienten oder auch Selbstzahler behandeln – sie können nicht mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen.

  • Privatarzt – Abrechnung privat nach GOÄ per Liquidation
    • Freiberuflich tätige Ärzte nach Approbation (staatliche Erlaubnis, den Beruf als Arzt auszuüben), welche nur Privatpatienten behandeln dürfen und mit diesen ihre Leistungen nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abrechnen
    • Arztstempel ohne Betriebsstättennummer (haben nur Vertragsärzte)

Was ist ein Vertragsarzt?

Vertragsärzte haben die Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) – sie können ihre erbrachten Leistungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen nach EBM über die KV abrechnen. Zusätzlich können sie auch Privatpatienten und Selbstzahler behandeln und nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abrechnen.

  • Vertragsarzt – Abrechnung KV über EBM quartalsweise und auch privat nach GOÄ per Liquidation
    • Nach Approbation zusätzlich Facharztweiterbildung (z.B. Allgemeinmedizin, Internist usw.)
    • Eintrags ins Arztregister bei der KV
    • Kein Eintrag im Strafregister (Polizeiliches Führungszeugnis)
    • Antrag beim Zulassungsausschuss der KV
    • Eigene Praxis in einem Bereich der Bedarfsplanung der KV
    • Lebenslange Arztnummer LANR
    • Vertragsarztstempel (Betriebsstättennummer)

Praxisformen Vertragsarzt Privatarzt

Welche Praxisformen/ Niederlassungsarten gibt es?

Folgend schaffen wir einen kurzen Überblick über die verschiedenen Praxisformen/ Niederlassungsarten sowie deren Besonderheiten, Vorteile und Nachteile.

Medizinisches Versorgungszentrum, Berufsausübungsgemeinschaft und die anderen Praxisformen sollte der Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen grob kennen!

  • Einzelpraxis – 1 Arzt, 1 Abrechnung mit der KV (Kassenärztliche Vereinigung)
    • Vorteile: Entscheidungsfreiheit in allen Bereichen
    • Nachteile: Risiko bei eigener Erkrankung (sowohl für sich wie auch die Angestellten sowie Patienten), Sämtliche Kosten (Miete, Personal, Anschaffungen usw.) müssen allein aufgebracht werden
 
  • Praxisgemeinschaft – Mehrere Ärzte fachgleich/ fachfremd teilen sich Räume, Inventar und Personal, jeder hat seine eigenen Patienten und rechnet eigenständig mit der KV ab
    • Vorteile: Finanzielle Belastungen (z.B. Anschaffungen, Miete, Personal) pro Kopf geringer, 
    • Nachteile: Absprache bei Anschaffungen und Einstellen von Personal notwendig, Risiko bei einer Erkrankung (jedoch eher für sich selber und die eigenen Patienten)
 
  • Berufsausübungsgemeinschaft – Mehrere Ärzte teilen vollständig – ein Patientenstamm, eine Abrechnung mit der KV
    • Vorteile: Finanzielle Belastungen (z.B. Anschaffungen, Miete, Personal) pro Kopf geringer, Geringeres Risiko bei Erkrankung eines Arztes, Gegenseitiges Ergänzen und Unterstützen
    • Nachteile: Absprache bei Anschaffungen und Einstellen von Personal notwendig
  • MVZ – Medizinisches Versorgungszentrum – Eine Abrechnung mit der KV / Ärztlich geleitete Einrichtung mit zugelassenen Ärzten die als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss mind. 20 Stunden/ Woche selber in dem MVZ tätig sein. Fachgleich und übergreifend inkl. nicht-ärztlich (z.B. Physio) möglich. In der Regel mit kaufmännischer Geschäftsführung
    • Vorteile: Finanzielle Belastungen (z.B. Anschaffungen, Miete, Personal) pro Kopf gering, Geringeres Risiko bei Erkrankung eines Arztes, Hohe Kompetenz, Gegenseitiges Unterstützen und Ergänzen, Viele Leistungen (z.B. Orthopädie, Chirurgie und Radiologie) an einem Ort, Ärztlicher Leiter hat Entscheidungsgewalt bei Anschaffungen und Einstellungen, Flexibilität bei Öffnungszeiten Arbeitszeitmodellen 
    • Nachteile: Hoher Verwaltungsaufwand, Hohe Kosten,  Evtl. Zwang zur Erhöhung des Einzugsgebietes um wirtschaftlich arbeiten zu können
 
  • Apparate-/ Laborgemeinschaft – Gemeinsame Nutzung von Labor oder speziellen Apparaten
    • Vorteile: Kostenersparnis (z.B. hohe Anschaffungskosten/ Betriebskosten MRT, Röntgen), Es wird kein entsprechendes Fachpersonal benötigt (z.B. Radiologe, MTA o.a.)
    • Nachteile: Keine alleinige Entscheidungsgewalt, Es stehen evtl. nur Zeitfenster zur Nutzung zur Verfügung
 
  • Praxisnetz – Keine Niederlassungsart – Zusammenschluss mehrerer Praxen zu einem lokalen Netz, jeder bleibt unabhängig.
    • Verbesserung der Patientenversorgung
    • Kostenersparnis durch gemeinsamen Einkauf
    • Regelmäßige Treffen zwecks kontinuierlicher Verbesserung

Was sind Belegärzte?

Belegärzte sind niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis, welche in Krankenhäusern Betten belegen und dessen Infrastruktur (Dienste, Einrichtungen und Mittel) nutzen. Sie sind jedoch keine Angestellten des Krankenhauses und erhalten dementsprechend auch keine Vergütung von ihnen.

Der Belegarzt schließt mit dem Krankenhaus einen Belegarztvertrag, in welchem die Notwendigkeiten und Rahmenbedingungen geregelt werden.

Der Belegarzt rechnet seine Leistungen direkt über die KV (Kassenärztliche Vereinigung) ab. Das Krankenhaus rechnet seine erbrachten Leistungen entsprechende dem DRG-System mit den gesetzlichen Krankenversicherungen ab.

Was sind ermächtigte Krankenhausärzte?

Krankenhäuser, einzelne Abteilungen des Krankenhauses oder in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte können unter bestimmten Voraussetzungen an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und entsprechend abrechnen. Dieser unterliegt eigentlich den niedergelassenen Ärzten.

Voraussetzungen für eine Ermächtigung sind entweder:

  • Der quantitative Bedarf – es sind nicht ausreichend niedergelassene Fachärzte im Planungsbereich der KV vorhanden, um den Bedarf zu decken, oder
  • der qualitative Bedarf – die niedergelassenen Ärzte im Planungsbereich können die benötigten Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen
 

Die Ermächtigung erfolgt auf Antrag an den Zulassungsausschuss der entsprechenden KV – dieser prüft die Voraussetzungen.

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